Statuten Aktivitas

Statuten als PDF

1. Name

1.1. Unter dem Namen "Aktivitas der Stenographia Biennensis" (kurz "Stenographia") besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er ist politisch unabhängig und sowohl konfessionell als auch geschlechtsneutral. Bezeichnungen und insbesondere studentische Begriffe werden jedoch nicht gegendert.

1.2. Die Stenographia ist ein eigenständiger Verein unter dem Dachverband "Altherrenverband der Stenographia Biennensis" (kurz: "AHV").

1.3. Die am 22. April 1905 gegründete Stenographia ist eine an der Berner Fachhochschule Departement Technik & Informatik in Biel oder ihrer Nachfolgeorganisation (nachfolgend «BFH») bestehende Studentenverbindung. Der Name Stenographia kommt vom Erlernen und Üben der Stenographie. Das Beherrschen dieser Schnellschrift war ein früherer Vereinszweck.

2. Zweck

2.1. Aktuell gelten für die Stenographia folgende Zweckbestimmungen:

  1. Pflege der Kameradschaft und Wahrung der studentischen Traditionen durch regelmässige Zusammenkünfte und Anlässe.
  2. Ausübung von Segelsport auf freiwilliger Basis.

2.2. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

3. Comment

3.1. Das Verbindungsleben ist im Comment festgelegt. Dieser ist der Inbegriff der althergebrachten studentischen Gesetze und Zeremonien, die bei Anlässen (Kneipen, Fuchsenstunden, etc.) zur besseren Handhabung der Ordnung und zur Hebung der Gemütlichkeit dienen.

3.2. Jedes Mitglied erhält Zugriff zum Comment und soll diesem Nachleben.

4. Mittel und Verwendungszweck

4.1. Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  1. Jahresbeitrag und ausserordentliche Zuwendungen des AHV.
  2. Beiträge von Mitgliedern. Die Höhe dieser Beiträge wird durch die Generalversammlung bestimmt.
  3. Einnahmen aus Anlässen.
  4. Spenden.

4.2. Aus der Kasse werden bestritten:

  1. Ausgaben für den Vereinszweck, wie: Anlässe, Kellerunterhalt, etc.
  2. Delegationsspesen für die Teilnahme an studentischen Anlässen anderer Verbindungen.

4.3. Für alle Einnahmen sind vom Quästor Quittungen auszustellen und alle Ausgaben müssen belegt sein.

5. Mitgliedschaft

5.1. Um Mitglied der Stenographia zu werden gelten folgende Kriterien:

  1. Wer
    1. Student an der BFH ist,
    2. oder mündig ist und sich bei Vereinsaktivitäten einbringt.
  2. Sich verpflichtet, den Bestimmungen dieser Statuten und den Idealen der Verbindung nachzuleben und einen einwandfreien Charakter aufweist.
  3. Ein Aufnahmegesuch an das Präsidium richtet.

5.2. Über die Aufnahme gemäss Art. 5.1.a.i entscheidet der Vorstand mit einfachem Mehr. Aufnahmegesuche gemäss Art 5.1.a.ii werden an der GV behandelt.

5.3. Wer als Mitglied der Stenographia aufgenommen wird, gilt als Fuchse. Die Kriterien, das Vorgehen und das Aufnahmeverfahren sind im Comment geregelt. Die neuen Mitglieder sollen sich mit den Statuten und dem Comment vertraut machen.

5.4. Nach dem Burschenschlag, welcher ebenfalls im Comment festgelegt ist, gilt das Mitglied als Bursche.

5.5. Mitglieder, welche aus zeitlichen oder räumlichen Gründen (z.B. Studienunterbruch, Praxissemester oder Auslandsaufenthalt) nicht aktiv am Vereinsleben teilnehmen können, können zu den Inaktiven übertreten:

  1. Der Wechsel zu den Inaktiven und zurück hat jeweils durch schriftlichen Antrag an das Präsidium zu erfolgen.
  2. Inaktive geniessen grundsätzlich die Rechte und Pflichten eines Aktivmitglieds, sind aber von der Teilnahme an Anlässe entbunden und haben kein Stimm- und Wahlrecht. Eine freiwillige Teilnahme an Anlässen ist jederzeit möglich.

5.6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Übertritt in den AHV, Austritt, Ausschluss oder Tod.

5.7. Ein Austritt ist jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich. Das Austrittsschreiben muss an das Präsidium gerichtet werden.

5.8. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angabe von Gründen aus der Stenographia ausgeschlossen werden. In der Regel führen die Missachtung der Statuten oder des Comment, unehrenhaftes Verhalten, Verstösse gegen den Vereinszweck oder mangelndes Engagement zu einem Ausschluss:

  1. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid mit einfachem Mehr.
  2. Einem ausgeschlossenen Mitglied ist es verboten, die Farben zu tragen.
  3. Das betroffene Mitglied kann innert 30 (dreissig) Tagen schriftlich beim Präsidium Einsprache gegen den Ausschluss einreichen. Bis zum definitiven Entscheid an einer Generalversammlung bleibt das Mitglied von allen Verbindungsaktivitäten ausgeschlossen, kann jedoch durch seinen Leibburschen vertreten werden.

6. Rechte und Pflichten

6.1. Mitglieder geniessen folgende Rechte:

  1. Die Verbindungsfarben gemäss Comment zu tragen.
  2. Jederzeit Einblick in die Bücher zu verlangen.
  3. Aktive Mitglieder haben das Stimm- und Wahlrecht an der Generalversammlung.
  4. Aktive Burschen geniessen zusätzlich das Recht, in den Vorstand als Präsidium, Contrapräsidium oder Fuchsmajor gewählt zu werden.

6.2. Mitglieder haben folgende Pflichten:

  1. Diesen Statuten nachzuleben und die Werte und das Ansehen der Verbindung zu wahren.
  2. Sich am Vereinsleben zu beteiligen und sich aktiv einzubringen. Mangelndes Engagement wird spätestens nach 3 (drei) Monaten durch das Präsidium angemahnt und kann zum Ausschluss führen.
  3. Im Weiteren sind alle Rechte und Pflichten im Comment geregelt.

7. Organe des Vereins

7.1. Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand, bestehend aus Präsidium, Contrapräsidium, Fuchsmajor, Aktuar und Quästor.
  2. Die Generalversammlung.
  3. Die Rechnungsrevisoren.

8. Der Vorstand

8.1. Der Vorstand besteht aus:

  1. Mindestens 3 (drei) aktiven Burschen für die Ämter Präsidium, Contrapräsidium und Fuchsmajor.
  2. Quästor und Aktuar, welche durch einen aktiven Burschen oder aktiven Fuchsen wahrgenommen werden können.
  3. Ämterkumulation ist möglich. Die Rollen Präsidium, Contrapräsidium und Fuchsmajor dürfen untereinander nicht kombiniert werden. Quästor und Aktuar dürfen untereinander ebenfalls nicht kombiniert werden.
  4. Bei zu geringem Mitgliederbestand können Mitglieder des AHV als aktive Burschen einspringen.

8.2. Die Amtszeit beträgt 1 (ein) Jahr. Wiederwahl ist möglich.

8.3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und legt die Anlässe fest. Er verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetz wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Die Rechte und Pflichten der Vorstandsrollen sind:

8.4. Präsidium

  1. Vertritt die Verbindung nach aussen. Insbesondere hat es ein starkes Augenmerk auf die Erhaltung des guten Rufs der Verbindung zu richten.
  2. Ist verantwortlich for den ordnungsgemässen Ablauf der Geschäfte.
  3. Lädt nach Bedarf zu Vorstandssitzungen und zur Generalversammlung ein und leitet diese.
  4. Hat bei Abstimmungen den Stichentscheid.
  5. An der Altherren-Tagung hat das Präsidium dem AHV einen Jahresbericht der Stenographia zu erstatten. Dieser Bericht geht auch zuhanden des Präsidiums des AHV.

8.5. Contrapräsidium

  1. Unterstützt das Präsidium in der Erfüllung seiner Amtstätigkeit und übernimmt bei dessen Abwesenheit seine Funktionen.

8.6. Der Fuchsmajor

  1. Ist für die studentische Ausbildung der Füchse verantwortlich. Als Ausbildungsgrundlage dienen die Statuten und der Comment.
  2. Ist gegenüber dem AHV für das Inventar verantwortlich.

8.7. Aktuar

  1. Führt das Protokoll bei Versammlungen und Vorstandssitzungen und koordiniert das Mitgliederverzeichnis mit dem Aktuar des AHV.
  2. Ist verantwortlich für das Archiv und führt die ihm vom Präsidium übertragene Korrespondenz.

8.8. Quästor

  1. Führt die Buchhaltung und ist verantwortlich für die Kasse. Er überprüft diese bei Amtsantritt.
  2. Zieht die Beiträge ein und begleicht die Rechnungen.
  3. Erstellt den Jahresabschluss für die Generalversammlung und den AHV und lässt sich diesen von den Rechnungsrevisoren genehmigen.

8.9. Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg gültig.

8.10. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und hat nur Anspruch auf Entschädigung von belegten Spesen.

9. Die Generalversammlung

9.1. Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich vor der ordentlichen Altherren-Tagung des AHV statt.

9.2. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt schriftlich (E-Mail genügt), mindestens 14 (vierzehn) Tage im Voraus durch das Präsidium unter Angabe der Traktanden. Anträge für zusätzliche Geschäfte sind bis spätestens 7 (sieben) Tage vor der Generalversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

9.3. Das Präsidium, 2/3 des Vorstands oder 1/5 der aktiven Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 4 (vier) BFH-Schulwochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

9.4. Das Präsidium entscheidet, ob für eine Teilnahme eine Anwesenheit vor Ort zwingend ist, oder ob online daran teilgenommen werden kann.

9.5. Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung.
  2. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands.
  3. Genehmigung des Revisionsberichts und der Jahresrechnung inklusive Entlastung des Vorstands.
  4. Wahl des Präsidiums sowie des Vorstands.
  5. Budget und Festlegung von Beiträgen (diese dürfen CHF 100.00 pro Jahr und Mitglied nicht übersteigen).
  6. Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms.
  7. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder, insbesondere auch über Aufnahmen gemäss Art. 5.1.a.ii und angefochtene Ausschlüsse gemäss Art. 5.8.c.
  8. Festsetzung und Änderung der Statuten.
  9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

9.6. Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 aller aktiven Mitglieder teilnehmen.

9.7. Jedes teilnehmende aktive Mitglied besitzt eine Stimme:

  1. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.
  2. Für Aufnahmen und Ausschlüsse ist eine 2/3 Mehrheit notwendig.
  3. Für die Änderung von Statuten oder die Auflösung des Vereins sind eine 2/3 Mehrheit sowie die Genehmigung durch den AHV notwendig.

9.8. In der Regel finden Wahlen und Abstimmungen offen statt. Jedes aktive Mitglied kann aber geheime Wahlen oder Abstimmungen verlangen.

9.9. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu verfassen.

10. Die Rechnungsrevision

10.1. Die Rechnungsrevision erfolgt durch die Rechnungsrevisoren des AHV.

10.2. Die Rechnungsrevisoren kontrollieren die Buchführung des Quästors mindestens einmal im Jahr und führen Stichkontrollen durch. Sie erstatten dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.

11. Zeichnungsberechtigung

Das Präsidium, der Fuchsmajor und der Quästor haben Einzelzeichnungsberechtigung.

12. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13. Publikationen und Datenschutz

Um das Vereinsleben der Stenographia zu kommunizieren und dokumentieren, arbeitet die Stenographia eng mit dem AHV zusammen. Die entsprechenden Regelungen sind im Datenschutzkonzept des AHV festgelegt.

14. Auflösung des Vereins

14.1. Ein Antrag zu Händen des AHV für die Auflösung der Stenographia kann an einer Generalversammlung gemäss Art. 9.7 beschlossen werden. Über die Auflösung befindet abschliessend der AHV.

14.2. Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel fallen dem AHV zu. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

15. Inkrafttreten

Diese Statuten sind durch den Altherrenverband der Stenographia Biennensis (AHV) an der Altherren-Tagung (AHT) vom 25. April 2026 genehmigt worden.

Für den Altherrenverband der Stenographia Biennensis:

unterschriftObelix unterschriftPop
Der Präsident:
Peter Senn
v/o Obelix
Der Aktuar:
Stefan Pfammatter
v/o Pop

 

Diese Statuten sind an der Generalversammlung der Aktivitas der Stenographia Biennensis vom 2. Mai 2026 angenommen worden und mit diesem Datum in Kraft getreten.

Für die Aktivitas der Stenographia Biennensis:

unterschriftPinz unterschriftKepler
Das Präsidium:
Adrian Steiner
v/o Pinz
Der Aktuar:
Samuel Häner
v/o Kepler

 

Durch diese Statuten werden diejenigen vom 1. Oktober 1988 aufgehoben und ersetzt.